Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
- I. Allgemeine Bestimmungen
- 1. Geltungsbereich
- 2. Angebote und Abschlüsse
- 3. Preise und Zahlungsbedingungen
- 4. Eigentumsvorbehalt
- 5. Erfüllungsort und Gerichtsstand
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Geltungsbereich:
Unsere Abschlüsse und Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund
der nachstehenden Bedingungen. Abweichungen hiervon, auch
Ergänzungen oder Nebenabreden, verpflichten uns nur, wenn wir sie
schriftlich bestätigen. Allfälligen Einkaufsbedingungen des Käufers
wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie sind für uns nur
insoweit verbindlich, als sie von uns schriftlich anerkannt wurden.
2. Angebote und Abschlüsse:
Unsere Angebote sind, wie immer sie erfolgen, für uns stets
freibleibend und widerruflich. Kataloge, Waren- und Preislisten,
Rundschreiben etc. besitzen für uns keine Verbindlichkeit.
Bestellungen jeder Art, insbesondere auch die von unseren Vertretern
aufgenommenen bzw. mündlich oder telefonisch hereingenommenen,
werden von uns nur mit Vorbehalt der vollen Anerkennung unserer
Verkaufs- und Lieferbedingungen angenommen. Alle Verkäufe und
sonstigen Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche
Bestätigung für uns bindend. Der Käufer kann sich jedoch darauf
nicht berufen, wenn wir etwa doch aufgrund mündlicher Bestellung
liefern. Unsere Vertreter sind zur Abgabe von schriftlichen und
mündlichen Verpflichtungserklärungen nicht berechtigt. Bei
Lieferungen aufgrund mündlicher Bestellung haben wir die Folgen
allfälliger, durch Hörfehler oder Missverständnis verursachter
fehlerhafter Lieferungen nicht zu vertreten. Kostenvoranschläge und
die Erarbeitung von Plänen etc. sind in den Preisen inbegriffen
sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde. Sie sind jedoch
angemessen zu bezahlen, wenn es zu keinem Vertragsabschluss mit uns
kommt. Beigestellte DXF-Files werden von uns ohne Kontrolle
übernommen. Wir fertigen für Sie ohne Wissen des Verwendungszweckes.
3. Preise und Zahlungsbedingungen:
Die angegebenen Preise sind die zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses gültigen und verstehen sich, sofern nichts
anderes vereinbart wurde, exklusive Mehrwertsteuer. Wir sind
berechtigt, unsere Preise zu erhöhen, wenn bis zum Zeitpunkt der
Lieferung eine Änderung von der Kalkulation der Preise zugrunde
gelegten Umstände eingetreten ist. Dies gilt insbesondere bei
Preisschwankungen, Lohnerhöhungen oder in Fällen nachträglicher
Einführung oder Erhöhung von Steuern, Zöllen, öffentlichen Abgaben,
Frachten und sonstigen Nebengebühren, durch welche unsere Lieferung
unmittelbar oder mittelbar betroffen oder verteuert wird. Alle
Preise verstehen sich mangels anderer Vereinbarung je nach Lieferung
ab unserem Lager bzw. Werk. Unsere Lieferungen sind nach 30 Tagen,
bei Lieferung ab Werk am 15. des der Lieferung folgenden Monats, bar
und ohne jeden Abzug zu bezahlen. Wechsel nehmen wir nur aufgrund
ausdrücklicher Vereinbarung und nur zahlungshalber an. Sie müssen
ordnungsgemäß vergebührt sein. Zahlungen durch Überweisung gelten
mit dem Tage bewirkt, an welchem der Betrag auf unserem Konto
gutgeschrieben wird. Gutschriften aus Wechseln und Schecks erfolgen
abzüglich der Auslagen vorbehaltlich des Einganges mit Wertstellung
des Tages, an welchem wir über den Gegenwert verfügen können. Bei
Zahlungsverzug werden von unseren Zinsen samt Mehrwertsteuer und
Spesen, die durch Kreditbeanspruchung bei Geldinstituten und durch
Mahnungen entstehen, berechnet. Wir sind auch zur Anrechnung von
Zinseszinsen in der Höhe der Bankzinsen berechtigt. Werden diese
Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns nach dem jeweiligen
Abschluss Umstände bekannt, die nach unserer Meinung die
Kreditwürdigkeit des Käufers herabmindern, so werden alle unsere
Forderungen, auch solche aus anderen Abschlüssen, sofort fällig. Wir
sind diesfalls auch berechtigt, ausstehende Lieferungen, auch solche
aus anderen Abschlüssen, nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder
vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu
verlangen. Das Recht auf Rücknahme, der unter Eigentümervorbehalt
gelieferten Ware bleibt unberührt. Im Falle des Zahlungsverzuges ist
der Käufer auch verpflichtet, über unser Verlangen uns für sämtliche
offene Forderungen durch Zession offener und einbringlicher
Forderungen oder durch Einräumung von Pfandrechten an anderen
Vermögensgegenständen Sicherstellung zu leisten. Werden
Ratenzahlungen vereinbart, so wird bei Nichtzahlung auch nur einer
Rate der gesamte noch offene Betrag fällig. Bei Ratenvereinbarungen
sind Zinsen in der Höhe unserer Bankzinsen vom fallenden Kapital zu
bezahlen. Unsere Preise verstehen sich zusätzlich Frachtzuschlag.
4. Eigentumsvorbehalt:
Die von uns gelieferten Waren bleiben bis zur Zahlung sämtlicher
Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, jedenfalls bis zur
Zahlung der kaufgegenständlichen Rechnungen, unser Eigentum, auch
wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet
werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als
Sicherung für unsere Saldoforderung. Be- oder Verarbeitung unserer
Waren erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 415 ABGB
für uns, ohne uns jedoch zu verpflichten. Unser Eigentumsvorbehalt
erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung umgestaltete Sache.
Wird unsere Ware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen
verarbeitet oder vereinigt (vermengt oder verbunden), erwerben wir
Miteigentum an dieser neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer
Ware zu dem der anderen verarbeiteten bzw. vereinigten Sache zur
Zeit der Verarbeitung bzw. Vereinigung. Unser Eigentumsvorbehalt
erstreckt sich auf die neue Sache. Der Käufer ist verpflichtet , die
Vorbehaltsware bis zur Zahlung unserer Forderung für uns sorgfältig
zu verwahren. Der Käufer darf unser Eigentum nur im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr und solange er nicht in Verzug ist, veräußern. Zu
anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu
Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht berechtigt. Die
durch Weiterverkauf der Vorbehaltsware, gleich ob roh, verarbeitet
oder vereinigt entstehenden Forderungen gegen Dritte werden vom
Käufer schon jetzt mit allen Nebenrechten bis zur Höhe der uns
zustehenden Kaufpreisforderungen samt Zinsen und Kosten an uns
abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach
Verarbeitung oder Vereinigung an einen oder mehrere Abnehmer
verkauft wird. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die
Abtretung seinem Abnehmer bekanntzugeben und uns die zur Einziehung
erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Wir sind jederzeit
berechtigt, Letzterem die Abtretung der Forderung mitzuteilen.
Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere
Forderungen insgesamt um mehr als 20% so sind wir auf Verlangen des
Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl
verpflichtet. Der Käufer ist, solange er seinen
Zahlungsverpflichtung uns gegenüber nachkommt, bis auf Widerruf
ermächtigt, die uns abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf
einzuziehen, er darf dagegen über derartige Forderungen nicht durch
Abtretung verfügen. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung
eines Werk- und Werklieferungsvertrages verwendet, so gelten die
obigen Bestimmungen sinngemäß. Der Käufer ist verpflichtet, uns von
einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung unseres Eigentums
an der Vorbehaltsware durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen.
5. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Wir erfüllen unsere vertraglichen Verpflichtungen am Platz des von
uns mit der Lieferung beauftragten Werkes oder Lagers an der Stelle,
von der aus wir die Ware versenden. Erfüllungsort für alle Pflichten
des Käufers ist Graz, Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist
Graz, auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess. Wir sind jedoch
auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers Klage zu
erheben.
II. Ausführung der Lieferungen
1. Lieferwerk und Lieferzeit:
Die Wahl des Werkes oder Lager, das mit den bestellten Waren betraut
werden soll, steht uns frei, wenn nicht besondere Vereinbarungen
darüber getroffen werden. Wir haben keine Verpflichtung, dem Käufer
das von uns gewählte Werk oder Lager zu nennen. Die Lieferfrist
beginnt mit dem Tag, an welchem wir die Bestellung annehmen,
frühestens jedoch mit Klärung aller Einzelheiten der Ausführung .
Lieferzeiten sind für uns stets unverbindlich. Sie sind bedingt
durch die Liefermöglichkeiten unserer Lieferanten. Wir sind
bestrebt, zugesagte Fristen nach Möglichkeit einzuhalten. Die
Lieferung gilt mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft
als erfolgt. Versandbereite Ware muss sofort abgerufen werden,
andernfalls oder bei Unmöglichkeit der Versendung wir berechtigt
sind, sie als ab Lager bzw. Werk geliefert zu berechnen und auf
Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern. Eine
vereinbarte Lieferfrist verlängert sich – unbeschadet unserer Rechte
als Verzug des Käufers – um den Zeitpunkt, um den der Käufer mit
seinen Verpflichtungen (z.B.: Beischaffung von Unterlagen, Angaben,
Genehmigungen, Freigaben, Erbringung einer Vorauszahlung) aus diesem
oder einem anderen Abschluss in Verzug ist. Falls wir selbst in
Verzug geraten, muss der Käufer uns eine angemessene Nachfrist
setzen. Nach Ablauf derselben darf er vom Vertrag nur dann
zurücktreten, wenn die Ware bis zum Ablauf der Frist nicht als
versandbereit gemeldet wurde. Ansprüche auf Schadenersatz wegen
Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung sind ausgeschlossen,
sofern nicht grobes Verschulden unsererseits nachgewiesen wird. Der
Käufer darf Teillieferungen nicht zurückweisen. Obige Bestimmungen
sind sinngemäß anzuwenden, wenn feste Liefertermine oder
Lieferfristen vereinbart worden sind.
2. Höhere Gewalt:
Ereignisse höherer Gewalt sowie überhaupt Umstände, die uns und
unseren Lieferanten die Lieferung unmöglich oder unwirtschaftlich
machen, jedenfalls aber wesentlich erschweren, z.B:
Betriebseinstellung, Streik, Aussperrung, Einfuhrbeschränkungen oder
ähnliche behördliche Anordnungen oder Maßnahmen, Mobilmachung,
Krieg, Besetzung durch Truppen, Störung oder Sperrung der
erforderlichen Wege, Rohstoff- oder Warenmangel berechtigen uns, die
Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen
Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllen
Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Ein Verschulden unserer
Lieferanten haben wir nicht zu vertreten.
3. Versand:
Versand, Beförderungs- und Schutzmittel und Verpackung sind unserer
freien Wahl- unter Ausschluss jedweder Haftung – überlassen. Der
Käufer ist verpflichtet, die Kosten der Verpackung zu bezahlen. Es
steht uns allerdings auch frei, die Verpackung wieder
zurückzunehmen. Wird der Kaufpreis nach dem Gewicht der Ware
berechnet, so sind wir nicht verpflichtet das Gewicht der Verpackung
in Abzug zu bringen. Besondere Transportarten und – mittel, die vom
Käufer gewünscht werden, können wir gesondert in Rechnung stellen.
Lieferfahrzeuge müssen ungehindert und verkehrssicher an die
Entladestelle herangefahren werden können und ohne Verzögerung
entladen werden. Bei Verletzung dieser Verkehrssicherungspflicht
durch den Käufer ist dieser für alle daraus entstehenden Schäden,
auch für etwaige Ansprüche Dritter, ersatzpflichtig.
4. Gefahrenübergang:
Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens
jedoch mit dem Verlassen des Lagers bzw. Werkes geht die Gefahr auf
den Käufer über, auch wenn wir vereinbarungsgemäß mit eigenem oder
fremdem Fahrzeug frei Bestimmungsort zu liefern haben.
5. Gewährleistung und Schadenersatz:
Wird ein Material- oder Herstellungsfehler nachgewiesen, so nehmen
wir die mangelhafte Ware zurück und ersetzen sie durch mangelfreie.
Ausschließlich wir haben aber das Wahlrecht,
Gewährleistungsansprüche auch durch Verbesserung oder Preisminderung
zu erfüllen. Dem Käufer steht ein Rücktrittsrecht vom Vertrag
(Wandlung) nicht zu. Unsere Gewährleistungspflicht erstreckt sich
jedoch höchstens auf den Rahmen der von unseren Lieferanten für die
einzelnen Lieferungen übernommenen Gewähr und auch nur soweit, als
diese den Gewährleistungsanspruch anerkennen. Stellt uns der Käufer
über unser Verlangen nicht Proben des beanstandeten Materials
unverzüglich zur Verfügung, entfällt der Gewährleistungsanspruch.
Ein solcher verjährt in jedem Fall nach Ablauf eines Monates nach
schriftlicher Zurückweisung durch uns. Bei Material 2. Wahl,
gebrauchtem Material und bei sogenannten Gelegenheitsposten, d.h.
Waren, die unter dem eigentlichen Tagespreis verkauft werden, gilt
die Ware, ob angenommen oder nicht, mit Abgang vom Lager oder Werk
als bedingungsgemäß geliefert und übernommen. Irgendwelche
Reklamationen hinsichtlich Qualität und Beschaffenheit sind bei
derartigem Material ausgeschlossen. Der Käufer ist verpflichtet, die
Ware unverzüglich nach deren Einlangen in sorgfältigster Weise,
allenfalls auch unter Beziehung eines Sachverständigen, zu
überprüfen. Allfällige Mängel muss der Käufer binnen 8 Tagen nach
Eingang der Ware mit eingeschriebenem Brief rügen. Mängel, die bei
einer solchen Überprüfung nicht entdeckt werden können, sind
unverzüglich nach ihrem Auftreten unter sofortiger Einstellung einer
etwaigen Be- und Verarbeitung zu rügen. Die Gewährleistungspflicht
endet aber auch bei versteckten Mängeln mit der Ver- bzw.
Bearbeitung, ferner mit dem Einbau oder der Verlegung, spätestens
jedoch drei Monate nach dem Empfang der Ware. Schadenersatzansprüche
aller Art gegen uns sind ausgeschlossen, sofern uns nicht ein grobes
Verschulden nachgewiesen wird. Schadenersatzpflichtig sind wir in
jedem Fall nur bis zur Höhe des Betrages, der für die Ware in
Rechnung gestellt wurde. Für Dritt- sowie Folgeschäden haften wir
nicht. Wenn wir Nebenleistungen, wie z.B. Beistellung von Plänen,
Werkszeugnissen einer Statik, Stücklisten, Materialauszügen,
erbringen, so ist der Käufer verpflichtet, diese unverzüglich zu
überprüfen. Wenn der Käufer nicht binnen 8 Tagen nach Erhalt solcher
Unterlagen ihnen widerspricht so gelten sie als genehmigt. Wenn
Unterlagen dieser Art nicht von uns selbst, sondern von Produzenten
oder von Sachverständigen oder sonstigen Dritten stammen, so haften
wir nicht für deren Verschulden, sondern nur für Verschulden bei der
Auswahl dieses Dritten (Culpa in eligendo).
6. Abweichungen:
Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind nach DIN für Stahl und
Eisen oder der geltenden Übung zulässig. Die Gewichte werden von den
Wiegemeistern unserer Lieferstellen festgestellt und sind für die
Berechnung maßgebend. Bei Lieferung, gleichviel mit welchem
Beförderungsmittel, ist das Gesamtgewicht für die Berechnung
maßgebend. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten
werden verhältnismäßig auf diese verteilt.
III. Sonstiges
1. Dauerabschluss:
Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und
entsprechende Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Monatsmengen
aufzugeben. Wird nicht rechtzeitig abgerufen oder spezifiziert, so
sind wir nach fruchtloser Setzung einer Nachfrist berechtigt selbst
zu spezifizieren und die Ware zu liefern oder von dem noch
rückständigen Teil des Abschlusses zurückzutreten oder Schadenersatz
wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36
VSBG:
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur
Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter
http://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden. Zur Teilnahme an einem
Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle
sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.